Nordhilfe

Wie lange gilt ein Erste-Hilfe-Kurs?

Kurz gesagt: Für den Führerschein nennt die Fahrerlaubnis-Verordnung keine Frist. Ein Nachweis über einen Kurs mit 9 Unterrichtseinheiten wird nicht nach einer bestimmten Zeit ungültig. Andere Stellen, zum Beispiel Arbeitgeber für betriebliche Ersthelfer, haben aber eigene Regeln.

Viele fragen sich vor der Anmeldung in der Fahrschule, ob ihr alter Erste-Hilfe-Kurs noch reicht. Vielleicht hast du den Kurs schon für den Rollerführerschein gemacht, für eine Ausbildung oder vor ein paar Jahren für ein Praktikum. Die gute Nachricht: Für den Führerschein läuft der Nachweis nicht einfach ab. Es gibt aber ein paar Fälle, in denen du genauer hinschauen solltest.

Was die Fahrerlaubnis-Verordnung sagt

Die Regeln für den Erste-Hilfe-Nachweis stehen in § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort steht, wie die Schulung aussehen muss: mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, mit theoretischem Unterricht und praktischen Übungen. Und es steht dort, wer den Nachweis ausstellen darf: eine für solche Schulungen amtlich anerkannte Stelle oder ein Träger der öffentlichen Verwaltung, zum Beispiel die Bundeswehr oder die Polizei.

Eine Frist, nach der die Bescheinigung ungültig wird, nennt § 19 FeV nicht. Das ist ein Unterschied zum Sehtest: Dessen Bescheinigung darf bei der Antragstellung höchstens zwei Jahre alt sein (§ 12 Abs. 7 FeV). Für den Erste-Hilfe-Kurs gibt es eine solche Regel nicht.

Wenn du schon einen Führerschein hast

Möchtest du eine weitere Klasse dazu machen, etwa den Motorradführerschein zum Autoführerschein, oder bekommst du nach einem Entzug eine neue Fahrerlaubnis, sagt § 19 Abs. 2 FeV: Auf den Nachweis wird verzichtet, wenn du schon an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne der Verordnung teilgenommen hast. Du musst den Kurs dann also nicht wiederholen.

Achtung bei sehr alten Nachweisen

Früher gab es einen kürzeren Kurs mit dem Namen „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ (8 Unterrichtsstunden). Hast du nur diesen Nachweis, kann es bei einer Erweiterung anders aussehen. Die Führerscheinstelle der Stadt Dortmund schreibt zum Beispiel, dass in diesem Fall bei einer Erweiterung ein Erste-Hilfe-Kurs mit 9 Unterrichtseinheiten nachgewiesen werden muss. Am sichersten fragst du vorher bei deiner Fahrschule oder beim Landesbetrieb Verkehr (LBV) nach, ob dein alter Nachweis reicht.

Drei typische Fälle

Kurs für den Roller gemacht, jetzt kommt der Autoführerschein

Du hast für den Rollerführerschein schon einen Erste-Hilfe-Kurs mit 9 Unterrichtseinheiten gemacht und willst jetzt die Klasse B dazu. Das ist eine Erweiterung deiner Fahrerlaubnis. Nach § 19 Abs. 2 FeV brauchst du dafür keinen neuen Nachweis.

Kurs vor ein paar Jahren gemacht, aber noch nie einen Führerschein beantragt

Du hast den Kurs zum Beispiel für eine Ausbildung gemacht und beantragst jetzt deinen ersten Führerschein. Weil die FeV keine Frist nennt, kann die alte Bescheinigung reichen. Entscheidend ist, dass der Kurs die Anforderungen von § 19 FeV erfüllt hat und die Bescheinigung von einer anerkannten Stelle stammt. Zeig sie deiner Fahrschule, bevor du einen neuen Kurs buchst.

Fahrerlaubnis entzogen, jetzt Neuerteilung

Auch bei einer Neuerteilung verzichtet die Behörde nach § 19 Abs. 2 FeV auf den Nachweis, wenn du schon an einer Schulung im Sinne der Verordnung teilgenommen hast. Welche weiteren Unterlagen in deinem Fall nötig sind, klärt die Fahrerlaubnisbehörde.

Wer gar keinen Kurs braucht

§ 19 Abs. 3 FeV nennt Gruppen, die keinen Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs brauchen, weil sie Erste Hilfe schon in ihrer Ausbildung gelernt haben. Dazu gehören unter anderem:

  • Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte,
  • Menschen mit abgeschlossener Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf,
  • Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische und Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte,
  • Menschen mit einer Sanitäts- oder Rettungsdienstausbildung,
  • Rettungsschwimmer mit dem Deutschen Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold.

Den passenden Nachweis über die Ausbildung legst du dann statt der Kursbescheinigung vor.

Wenn andere Stellen einen Nachweis verlangen

Der Führerschein ist nicht der einzige Grund für einen Erste-Hilfe-Kurs. Für eine Ausbildung, ein Studium, eine Trainer- oder Übungsleiterlizenz oder eine Prüfung als Rettungsschwimmer kann ebenfalls ein Nachweis gefordert sein. Wie alt der sein darf, legt die jeweilige Stelle fest. Frag dort also nach, bevor du dich auf eine alte Bescheinigung verlässt.

Betriebliche Ersthelfer

Für Ersthelferinnen und Ersthelfer im Betrieb gelten die Regeln der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sie in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet werden. Das betrifft dich nur, wenn dein Arbeitgeber dich als Ersthelfer einsetzt. Nordhilfe bietet keine Kurse für Betriebe an, unsere Kurse richten sich an Privatpersonen.

Auffrischen lohnt sich trotzdem

Auch wenn für den Führerschein niemand einen neuen Kurs verlangt: Handgriffe, die man nie übt, sitzen nach ein paar Jahren nicht mehr. Wenn dein letzter Kurs lange her ist, ist eine Auffrischung eine gute Idee. Unser Kurs eignet sich für den Führerschein genauso wie zum Auffrischen.

Bescheinigung verloren?

Wenn du deinen Kurs bei Nordhilfe gemacht hast und die Bescheinigung nicht mehr findest, kannst du eine neue anfordern. Wie das geht, steht in den häufigen Fragen. Bei anderen Anbietern fragst du am besten direkt dort nach.

Kurz zusammengefasst

  • Für den Führerschein gibt es keine Frist, nach der der Erste-Hilfe-Nachweis abläuft.
  • Bei einer weiteren Klasse brauchst du keinen neuen Nachweis, wenn du schon an einer Schulung nach § 19 FeV teilgenommen hast.
  • Nur ein alter Nachweis über „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“? Frag vorher bei Fahrschule oder LBV nach.
  • Arbeitgeber, Schulen, Hochschulen oder Vereine können eigene Fristen haben.

Quellen

  1. § 19 FeV: Schulung in Erster Hilfe, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. § 12 FeV: Sehvermögen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. Führerschein: Kenntnisse in Erste-Hilfe nachweisen, Stadt Dortmund, Fahrerlaubnisbehörde, abgerufen am 08.10.2026
  4. DGUV Vorschrift 1: Grundsätze der Prävention, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, abgerufen am 08.10.2026

Stand: 08.10.2026. Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Auskunft der Fahrerlaubnisbehörde. Im Zweifel gilt, was der Landesbetrieb Verkehr (LBV) oder deine Fahrschule dir sagt.

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